Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
I. Allgemeines
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen regeln die gesamten Rechtsbeziehungen der Vertragsschließenden. Sie gelten im kaufmännischen Verkehr für alle gegenwärtigen und auch zukünftigen Geschäftsabschlüsse selbst wenn sie nicht noch einmal vereinbart werden. Sie gelten durch Auftragserteilung. Mit seiner Bestellung erkennt der Auftraggeber an, dass die in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen enhaltenen Regelungen Vertragsbestandteil werden und dass ggf. vorhandene eigene Vertragsbestimmungen des Auftraggebers keine Gültigkeit haben und zwar auch dann nicht, wenn er auf sie zuvor Bezug genommen hat. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen unserer Bedingungen sind nur bei Vorliegen unserer schriftlichen Bestätigung wirksam. Maßgebend für die Art und den Umfang der durch uns auszuführenden Leistungen ist die nachstehende Reihenfolge:
a) unser Angebot und ggf. unsere Auftragsbestätigung
b) unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen
c) die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B) in der bei Angebotsabgabe gültigen Fassung Sollten einzelne Bedingungen des Vertrags oder dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Regelungen des Vertrags oder dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen hiervon nicht berührt.
II. Zustandekommen des Vertrages
Unsere Angebote sind freibleibend. Für Art und Umfang ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Die zu diesem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben sind nur annähernd, es sei denn, sie seien ausdrücklich von uns als verbindlich bezeichnet worden. Wir behalten uns Konstruktions- und Formveränderungen während der Lieferzeit vor, soweit der Liefergegenstand sowie dessen Funktion und Aussehen nicht grundsätzlich geändert werden.
An unseren Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Im Verstoßensfall unterwirft sich der Auftraggeber einer Vertragsstrafe in Höhe von 10% der vorgesehenen Auftragssumme, mindestens jedoch 500,— Euro.
III. Preise
Die von uns angegebenen Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sie gelten ab Werk, zuzüglich Fracht und Verpackung.
Treten nach Abgabe des Angebots Materialpreis- oder Lohn/Gehaltserhöhungen ein oder werden Steuern oder Abgaben erhöht, sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend zu erhöhen, falls zwischen dem Vertragsabschluss und dem vorgesehenen Liefertermin ein Zeitraum von mindestens vier Monaten liegt. Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, sind wir zu einer entsprechenden Preiserhöhung auch innerhalb der 4-Monatsfrist berechtigt.
IV. Zahlungsbedingungen
Wir behalten uns vor, Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen Leistung, mindestens jedoch 70% der Auftragssumme nach Herstellung bzw. 80% nach Lieferung und 90% nach Einbau anzufordern. Abschlagszahlungen sind jeweils binnen 10 Werktagen nach Anforderung zu leisten. Die Anforderung erfolgt über eine Zahlungsaufforderung oder Teilrechnung. Als Leistung gelten hierbei auch die geforderte Leistung eigens angefertigter und bereitgestellter Bauteile sowie die auf der Baustelle zugelieferten Stoffe und Bauteile wenn dem Auftraggeber nach seiner Wahl das Eigentum an ihn übertragen ist oder entsprechende Sicherheit gegeben wird.
Schlussrechnungen sind innerhalb von 14 Tagen zu bezahlen. Zahlungsanweisungen, Schecks oder Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung statt angenommen. Die Kosten für Wechsel, Diskontierung und Einziehung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Bei Zahlungsverzug oder Zielüberschreitung hat dieser Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu leisten, falls wir keinen höheren Verzugsschaden nachweisen. Ist der Besteller ein Verbraucher beträgt der Verzugszins 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nicht zu. Ist er ein Kaufmann, so steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht insoweit zu, als es auf dem selben Vertragsverhältnis beruht. Ein Recht zur Aufrechnung kann der Auftraggeber gegenüber unseren Zahlungsansprüchen nur dann geltend machen, wenn der zur Aufrechnung gestellte Anspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Kommt der Vertrag aus Gründen, welche in der Sphäre des Auftraggebers liegen oder durch eine Kündigung des Auftraggebers nicht zur Ausführung, ist dieser verpflichtet, Schadenersatz in Höhe von 15% des vereinbarten Werklohns ohne konkreten Schadensnachweis zu zahlen. Die Geltendmachung eines höheren als des pauschalierten Schadenersatzes ist nicht ausgeschlossen. Dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass der Schaden geringer ist. Die Geltendmachung eines höheren als des pauschalierten Schadenersatzes durch die TSiT Toranlagen und Sicherheitstechnik GmbH ist nicht ausgeschlossen.
V. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben in unserem Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche und Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund. Bei fortlaufender Kundenbeziehung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung für unsere Saldoforderung. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs berechtigt bis auf jederzeitigen Widerruf und so lange er uns gegenüber mit Zahlungen nicht im Verzug ist. Zur Abtretung der Forderung an Dritte ist der Auftraggeber in keinem Fall befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer zu unterrichten und uns die zur Einbeziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
Alle Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits in voller Höhe an uns abgetreten und zwar bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Nimmt der Auftraggeber die ihm zustehende Forderung aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in ein mit seinem Abnehmer bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er hiermit die Kontokorrentforderung gegenüber dem Abnehmer in voller Höhe an uns ab. Auch diese Abtretung nehmen wir hiermit an. Nach erfolgter Saldierung tritt anstelle der Kontokorrentforderung der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgetreten gilt, welche die ursprüngliche Kontokorrentforderung ausmachte. Im Falle des Einbaus der Vorbehaltsware in ein Gebäude gelten die Regelungen des vorstehenden Absatzes über die Forderungszession aus dem Werk-/Werklieferungsvertrages des Bestellers mit seinem Auftraggeber entsprechend.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Sachen verbunden, vermischt oder verarbeitet, so tritt der Auftraggeber uns jetzt schon die hieraus entstehenden Eigentums- und Miteigentumsanteile ab. Soweit durch Beschädigung, Minderung, Verlust oder Untergang der Vorbehaltsware oder aus anderen Gründen dem Auftraggeber Ansprüche gegen Versicherer oder sonstige Dritte zustehen, werden die Ansprüche mit allen Nebenrechten ebenfalls an uns im Vorfeld abgetreten.
Übersteigt der Wert der Sicherheit unsere Gesamtforderung um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Auftraggebers verpflichtet, insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Wegnahme oder Pfändung des Liefergegenstandes durch und gilt nicht als Rücktritt vom Vertrage, soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet.
VI. Mängelansprüche des Auftraggebers
Der Umfang unserer Gewährleistung für Bauleistungen und Werkleistungen bei Bauleistungen richtet sich nach der VOB/B in der jeweiligen aktuellen Fassung, falls die Vertragspartner keine abweichende Regelung getroffen haben. Verschleißschäden, insbesondere bei Elektro-Teilen sind nicht von der Gewährleistung umfasst. Tore sind einmal jährlich zu warten. Wird uns die Wartung nicht übertragen, verkürzt sich die Verjährungsfrist gemäß § 13 Nr. 4 Abs. 2 VOB/B auf zwei Jahre. Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und uns etwaige offensichtliche Mängel innerhalb von 8 Tagen schriftlich anzuzeigen. Eigengeräusche bis zu 55 Phon gelten bei Toranlagen nicht als Mangel. Für Windbelastung bei geschlossenen Toren gilt die DIN 1055.
VII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist für beide Vertragspartner Appenweier. Streitigkeiten entscheiden die ordentlichen Gerichte. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr wird als Gerichtsstand Offenburg vereinbart. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sind nicht anwendbar. Bei Schriftstücken ist die deutsche Fassung verbindlich.
VIII. Besondere Montagebedingungen
(Geltung in Verbindung mit unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen) Festpreis-Montagen
1) Für die Montage werden entsprechend dem Lieferumfang ein oder mehrere Fachmonteure von uns gestellt. Auf Anforderung werden bauseits genügend Hilfskräfte sowie Stapler und Hebebühnen ohne gegenseitige Berechnung zur Verfügung gestellt. Das handwerksübliche Werkzeug wird von uns gestellt. Die Gestellung von elektronischen Schweißgeräten usw. unterliegt besonderer Vereinbarung.
2) Zu unseren Leistungen gehören nicht das Abladen von LKW oder Waggon, der Transport aller Teile bis zur Einbaustelle, sämtliche Verglasungen, Erd-, Maurer- und Betonarbeiten einschließlich des Vergießens der Ankerlöcher die Gestellung von Gerüsten, sowie bei elektrisch betriebenen Toren die Elektroinstallation bzw. Elektroanschlüsse.
3) Etwa erforderliche Aussparrungen bzw. Ankerplatten müssen nach unseren Angaben oder Zeichnungen vor Beginn der Montage bauseits vorbereitet sein, damit die Monteure nach Eintreffen auf der Baustelle sofort mit den Einbauarbeiten beginnen können. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Montage zum vereinbarten Termin möglich ist, insbesondere alle notwendigen Vorbereitungen wie Maurer-, Putz-, Stemm- und Fußbodenarbeiten beendet sind, dass die Fußböden begehbar und ausreichend belastbar sind. Im Torbereich ist die Bauseite zur Zeit der Montage frei von allen Hindernissen zu halten. Etwaige Wartezeiten und Ausfallzeiten die aus oben erwähnten Gründen oder aus sonstigen von uns nicht zu vertretenden Gründen entstehen, werden besonders berechnet.
4) Der Montageplatz muss ausgerüstet sein mit 400 Volt-Zuleitung mit CEE-Steckdose gesichert mit mindestens 16 Amp., die nicht weiter als 30 m von der jeweiligen Toröffnung entfernt sein darf.
5) Der Besteller hat unser Montagepersonal ggf. über bestehende Sicherheitsvorschriften zu informieren z.B. Vorschriften bezüglich Schweißarbeiten, Rauchverbot, Sicherheitskleidung usw. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht nach und entstehen deswegen, weil wir bzw. unsere Gehilfen die Sicherheitsvorschriften nicht beachtet haben Schäden beim Auftraggeber oder bei Dritten, dann ist der Auftraggeber zur Freistellung von diesen Schäden verpflichtet.
6) Bei Elektroantrieben sind Stromschlüsse und das Anschließen der Steuerung bauseits vorzunehmen. Die Anschlüsse haben entsprechend den Weisungen unserer Schaltpläne zu erfolgen.
Tagelohn-Montagen
Falls aus besonderen Gründen keine Festpreismontage durchgeführt werden kann und die Montagearbeiten im Tagelohn übernommen werden, gilt auch hierfür sinngemäß Abschnitt VIII. Punkt 1 – 6. Für die Berechnung von Lohn, Auslösung, Reisekosten, Frachten, Gerätevorhaltung gelten die Grundsätze für die Abrechnung von Stundenlohnarbeiten im Stahlbau. Auf Wunsch des Auftraggebers kann vor Beginn der Montage ein Vergütungssatz für die Reise-, Arbeits- und Wartestunden festgelegt werden. Die Rechnungen für die Tagelohnarbeiten werden nach Beendigung der Montage und bei Montagen von längerer Dauer wöchentlich über die Besteller bescheinigten Lohnstunden mit Auslösung für Reisekosten eingereicht. Die Zahlung ist nach Rechnungserhalt in bar und ohne Abzug zu leisten.
Auf der Vorderseite der Auftragsbestätigung sollte folgendes vermerkt sein, da die AGB’s nur gelten, falls der Auftraggeber nachweislich von den AGB’s Kenntnis hat (was bei Telefaxen problematisch ist). Der Auftraggeber hat von den umseitig abgedruckten allgemeinen Vertragsbindungen Kenntnis genommen und ist mit ihnen einverstanden. Ihm ist auch die Verdingungsordnung für Bauleistungen VOB/B bekannt. Im übrigen bestätigt er die Richtigkeit der anliegenden Skizze sowie der Maßangaben.
Anmerkung: Vorauszahlungen bedürfen einer gesonderten individuellen Abrede.