Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

I. Allgemeines
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen regeln die gesamten Rechtsbeziehungen der Vertragsschließenden. Sie gelten im kaufmännischen Verkehr für alle gegenwärtigen und auch  zukünftigen Geschäftsabschlüsse selbst wenn sie nicht noch einmal vereinbart werden. Sie gelten  durch Auftragserteilung. Mit seiner Bestellung erkennt der Auftraggeber an, dass die in diesen  allgemeinen Geschäftsbedingungen enhaltenen Regelungen Vertragsbestandteil werden und dass  ggf. vorhandene eigene Vertragsbestimmungen des Auftraggebers keine Gültigkeit haben und zwar  auch dann nicht, wenn er auf sie zuvor Bezug genommen hat. Nebenabreden, Änderungen und  Ergänzungen unserer Bedingungen sind nur bei Vorliegen unserer schriftlichen Bestätigung  wirksam.  Maßgebend für die Art und den Umfang der durch uns auszuführenden Leistungen ist die nachstehende  Reihenfolge: 
a) unser Angebot und ggf. unsere Auftragsbestätigung 
b) unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen 
c) die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B) in der bei Angebotsabgabe  gültigen Fassung  Sollten einzelne Bedingungen des Vertrags oder dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz  oder teilweise unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Regelungen des Vertrags oder  dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen hiervon nicht berührt. 

II. Zustandekommen des Vertrages
Unsere Angebote sind freibleibend. Für Art und Umfang ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung  maßgebend. Die zu diesem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und  Gewichtsangaben sind nur annähernd, es sei denn, sie seien ausdrücklich von uns als verbindlich  bezeichnet worden. Wir behalten uns Konstruktions- und Formveränderungen während der  Lieferzeit vor, soweit der Liefergegenstand sowie dessen Funktion und Aussehen nicht  grundsätzlich geändert werden. 
An unseren Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns  Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Im  Verstoßensfall unterwirft sich der Auftraggeber einer Vertragsstrafe in Höhe von 10% der  vorgesehenen Auftragssumme, mindestens jedoch 500,— Euro. 

III. Preise
Die von uns angegebenen Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.  Sie gelten ab Werk, zuzüglich Fracht und Verpackung. 
Treten nach Abgabe des Angebots Materialpreis- oder Lohn/Gehaltserhöhungen ein oder werden  Steuern oder Abgaben erhöht, sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend zu erhöhen, falls  zwischen dem Vertragsabschluss und dem vorgesehenen Liefertermin ein Zeitraum von  mindestens vier Monaten liegt. Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen  Rechts, ein öffentliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb  seines Handelsgewerbes gehört, sind wir zu einer entsprechenden Preiserhöhung auch innerhalb  der 4-Monatsfrist berechtigt. 

IV. Zahlungsbedingungen
Wir behalten uns vor, Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen  Leistung, mindestens jedoch 70% der Auftragssumme nach Herstellung bzw. 80% nach Lieferung  und 90% nach Einbau anzufordern. Abschlagszahlungen sind jeweils binnen 10 Werktagen nach  Anforderung zu leisten. Die Anforderung erfolgt über eine Zahlungsaufforderung oder Teilrechnung.  Als Leistung gelten hierbei auch die geforderte Leistung eigens angefertigter und  bereitgestellter Bauteile sowie die auf der Baustelle zugelieferten Stoffe und Bauteile wenn dem  Auftraggeber nach seiner Wahl das Eigentum an ihn übertragen ist oder entsprechende Sicherheit  gegeben wird. 
Schlussrechnungen sind innerhalb von 14 Tagen zu bezahlen. Zahlungsanweisungen, Schecks  oder Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht aber an  Zahlung statt angenommen. Die Kosten für Wechsel, Diskontierung und Einziehung gehen zu  Lasten des Auftraggebers. 
Bei Zahlungsverzug oder Zielüberschreitung hat dieser Zinsen in Höhe von 8% über dem  jeweiligen Basiszinssatz zu leisten, falls wir keinen höheren Verzugsschaden nachweisen. Ist der  Besteller ein Verbraucher beträgt der Verzugszins 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz.  Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nicht zu. Ist er ein Kaufmann, so steht ihm ein  Zurückbehaltungsrecht insoweit zu, als es auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.  Ein Recht zur Aufrechnung kann der Auftraggeber gegenüber unseren Zahlungsansprüchen nur  dann geltend machen, wenn der zur Aufrechnung gestellte Anspruch unbestritten oder rechtskräftig  festgestellt ist. 
Kommt der Vertrag aus Gründen, welche in der Sphäre des Auftraggebers liegen oder durch eine  Kündigung des Auftraggebers nicht zur Ausführung, ist dieser verpflichtet, Schadenersatz in Höhe  von 15% des vereinbarten Werklohns ohne konkreten Schadensnachweis zu zahlen. Die Geltendmachung  eines höheren als des pauschalierten Schadenersatzes ist nicht ausgeschlossen. Dem  Auftraggeber bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass der Schaden geringer ist. Die  Geltendmachung eines höheren als des pauschalierten Schadenersatzes durch die TSiT Toranlagen und Sicherheitstechnik GmbH ist nicht ausgeschlossen. 

V. Eigentumsvorbehalt 
Die gelieferten Waren bleiben in unserem Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche und  Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund. Bei fortlaufender Kundenbeziehung gilt das vorbehaltene  Eigentum auch als Sicherung für unsere Saldoforderung.  Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware im  Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs berechtigt bis auf jederzeitigen Widerruf und  so lange er uns gegenüber mit Zahlungen nicht im Verzug ist. Zur Abtretung der Forderung an  Dritte ist der Auftraggeber in keinem Fall befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine  Abnehmer zu unterrichten und uns die zur Einbeziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen  zu geben. 
Alle Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden  bereits in voller Höhe an uns abgetreten und zwar bis zur Zahlung unserer sämtlichen  Forderungen. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Nimmt der Auftraggeber die ihm zustehende  Forderung aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in ein mit seinem Abnehmer  bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er hiermit die Kontokorrentforderung gegenüber  dem Abnehmer in voller Höhe an uns ab. Auch diese Abtretung nehmen wir hiermit an. Nach  erfolgter Saldierung tritt anstelle der Kontokorrentforderung der anerkannte Saldo, der bis zur  Höhe des Betrages als abgetreten gilt, welche die ursprüngliche Kontokorrentforderung ausmachte.  Im Falle des Einbaus der Vorbehaltsware in ein Gebäude gelten die Regelungen des  vorstehenden Absatzes über die Forderungszession aus dem Werk-/Werklieferungsvertrages des  Bestellers mit seinem Auftraggeber entsprechend. 
Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Sachen verbunden,  vermischt oder verarbeitet, so tritt der Auftraggeber uns jetzt schon die hieraus entstehenden  Eigentums- und Miteigentumsanteile ab. Soweit durch Beschädigung, Minderung, Verlust oder  Untergang der Vorbehaltsware oder aus anderen Gründen dem Auftraggeber Ansprüche gegen  Versicherer oder sonstige Dritte zustehen, werden die Ansprüche mit allen Nebenrechten ebenfalls  an uns im Vorfeld abgetreten. 
Übersteigt der Wert der Sicherheit unsere Gesamtforderung um mehr als 20%, sind wir auf  Verlangen des Auftraggebers verpflichtet, insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.  Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Wegnahme oder Pfändung des  Liefergegenstandes durch und gilt nicht als Rücktritt vom Vertrage, soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz  Anwendung findet. 

VI. Mängelansprüche des Auftraggebers 
Der Umfang unserer Gewährleistung für Bauleistungen und Werkleistungen bei Bauleistungen  richtet sich nach der VOB/B in der jeweiligen aktuellen Fassung, falls die Vertragspartner keine  abweichende Regelung getroffen haben.  Verschleißschäden, insbesondere bei Elektro-Teilen sind nicht von der Gewährleistung umfasst.  Tore sind einmal jährlich zu warten. Wird uns die Wartung nicht übertragen, verkürzt sich die  Verjährungsfrist gemäß § 13 Nr. 4 Abs. 2 VOB/B auf zwei Jahre.  Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und  uns etwaige offensichtliche Mängel innerhalb von 8 Tagen schriftlich anzuzeigen.  Eigengeräusche bis zu 55 Phon gelten bei Toranlagen nicht als Mangel. Für Windbelastung bei  geschlossenen Toren gilt die DIN 1055. 

VII. Erfüllungsort und Gerichtsstand 
Erfüllungsort ist für beide Vertragspartner Appenweier. Streitigkeiten entscheiden die ordentlichen  Gerichte. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr wird als Gerichtsstand Offenburg vereinbart.  Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die einheitlichen Gesetze über den internationalen  Kauf beweglicher Sachen sind nicht anwendbar.  Bei Schriftstücken ist die deutsche Fassung verbindlich. 

VIII. Besondere Montagebedingungen 
(Geltung in Verbindung mit unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen)  Festpreis-Montagen 
1) Für die Montage werden entsprechend dem Lieferumfang ein oder mehrere Fachmonteure von  uns gestellt. Auf Anforderung werden bauseits genügend Hilfskräfte sowie Stapler und Hebebühnen  ohne gegenseitige Berechnung zur Verfügung gestellt. Das handwerksübliche Werkzeug  wird von uns gestellt. Die Gestellung von elektronischen Schweißgeräten usw. unterliegt  besonderer Vereinbarung. 
2) Zu unseren Leistungen gehören nicht das Abladen von LKW oder Waggon, der Transport aller  Teile bis zur Einbaustelle, sämtliche Verglasungen, Erd-, Maurer- und Betonarbeiten einschließlich  des Vergießens der Ankerlöcher die Gestellung von Gerüsten, sowie bei elektrisch  betriebenen Toren die Elektroinstallation bzw. Elektroanschlüsse. 
3) Etwa erforderliche Aussparrungen bzw. Ankerplatten müssen nach unseren Angaben oder  Zeichnungen vor Beginn der Montage bauseits vorbereitet sein, damit die Monteure nach  Eintreffen auf der Baustelle sofort mit den Einbauarbeiten beginnen können. Der Auftraggeber  hat dafür zu sorgen, dass die Montage zum vereinbarten Termin möglich ist, insbesondere alle  notwendigen Vorbereitungen wie Maurer-, Putz-, Stemm- und Fußbodenarbeiten beendet sind,  dass die Fußböden begehbar und ausreichend belastbar sind. Im Torbereich ist die Bauseite zur  Zeit der Montage frei von allen Hindernissen zu halten. Etwaige Wartezeiten und Ausfallzeiten  die aus oben erwähnten Gründen oder aus sonstigen von uns nicht zu vertretenden Gründen  entstehen, werden besonders berechnet. 
4) Der Montageplatz muss ausgerüstet sein mit 400 Volt-Zuleitung mit CEE-Steckdose gesichert  mit mindestens 16 Amp., die nicht weiter als 30 m von der jeweiligen Toröffnung entfernt sein  darf. 
5) Der Besteller hat unser Montagepersonal ggf. über bestehende Sicherheitsvorschriften zu  informieren z.B. Vorschriften bezüglich Schweißarbeiten, Rauchverbot, Sicherheitskleidung  usw. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht nach und entstehen deswegen, weil wir  bzw. unsere Gehilfen die Sicherheitsvorschriften nicht beachtet haben Schäden beim Auftraggeber  oder bei Dritten, dann ist der Auftraggeber zur Freistellung von diesen Schäden  verpflichtet. 
6) Bei Elektroantrieben sind Stromschlüsse und das Anschließen der Steuerung bauseits  vorzunehmen. Die Anschlüsse haben entsprechend den Weisungen unserer Schaltpläne zu  erfolgen. 

Tagelohn-Montagen 
Falls aus besonderen Gründen keine Festpreismontage durchgeführt werden kann und die  Montagearbeiten im Tagelohn übernommen werden, gilt auch hierfür sinngemäß Abschnitt VIII.  Punkt 1 – 6. Für die Berechnung von Lohn, Auslösung, Reisekosten, Frachten, Gerätevorhaltung  gelten die Grundsätze für die Abrechnung von Stundenlohnarbeiten im Stahlbau. Auf Wunsch des  Auftraggebers kann vor Beginn der Montage ein Vergütungssatz für die Reise-, Arbeits- und  Wartestunden festgelegt werden. Die Rechnungen für die Tagelohnarbeiten werden nach Beendigung  der Montage und bei Montagen von längerer Dauer wöchentlich über die Besteller  bescheinigten Lohnstunden mit Auslösung für Reisekosten eingereicht. Die Zahlung ist nach  Rechnungserhalt in bar und ohne Abzug zu leisten. 
Auf der Vorderseite der Auftragsbestätigung sollte folgendes vermerkt sein, da die AGB’s nur  gelten, falls der Auftraggeber nachweislich von den AGB’s Kenntnis hat (was bei Telefaxen  problematisch ist).  Der Auftraggeber hat von den umseitig abgedruckten allgemeinen Vertragsbindungen Kenntnis  genommen und ist mit ihnen einverstanden. Ihm ist auch die Verdingungsordnung für Bauleistungen  VOB/B bekannt. Im übrigen bestätigt er die Richtigkeit der anliegenden Skizze sowie der  Maßangaben. 

Anmerkung:  Vorauszahlungen bedürfen einer gesonderten individuellen Abrede.